Acht Wanderer starben 2017 beim Bergsturz von Bondo. Nun wurden Vertreter von Gemeinde und Kanton sowie ein externer Geologe vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Fall zeigt, wie weit die Verantwortung für die Sicherheit auf Wanderwegen reicht und wo das Restrisiko beginnt.
Ein geöffneter Wanderweg ist kein Sicherheitsversprechen. Wer in der Schweiz auf einem offiziellen Weg unterwegs ist, darf zwar erwarten, dass die zuständigen Stellen bekannte Gefahren beurteilen und nötigenfalls Massnahmen treffen. Dass sämtliche Naturgefahren ausgeschlossen wurden, bedeutet ein offener Weg aber nicht.
Die Gefahr am Piz Cengalo war bekannt
Am 23. August 2017 brachen am Piz Cengalo rund drei Millionen Kubikmeter Fels ab. Acht Wanderer im Val Bondasca kamen ums Leben. Dass der Berg instabil war, war zu diesem Zeitpunkt bekannt. Nach einem Bergsturz im Dezember 2011 kam es immer wieder zu Steinschlag und Felsstürzen.
Im Val Bondasca standen zudem Warntafeln, die ausdrücklich auf die Bergsturzgefahr hinwiesen. Sie waren an den Parkplätzen und bei den beiden SAC-Hütten angebracht. Entlang der Zufahrtsstrasse ins Val Bondasca gab es hingegen keine Warnhinweise. Die erste Tafel stand nach mehreren Kilometern Fahrt beim Parkplatz weit oben im Tal.

Trotz der bekannten Gefahr blieben die Wanderwege zugänglich. Im Strafprozess musste das Gericht deshalb unter anderem klären, ob die Verantwortlichen ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatten, indem sie die Wege nicht sperrten.
Angeklagt waren die damalige Gemeindepräsidentin von Bregaglia, Anna Giacometti, ein Gemeindemitarbeiter, zwei Mitarbeiter des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren sowie ein externer Geologe. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen mehrfache fahrlässige Tötung vor: Sie hätten die Warnzeichen falsch eingeschätzt und die Zugänge ins Val Bondasca sperren müssen.
Am 4. September 2026 wurden alle fünf freigesprochen. Das Gericht sah keine Beweise für klare Anzeichen eines unmittelbar bevorstehenden Grossereignisses und keine nachweisbare Sorgfaltspflichtverletzung. Die beiden Kantonsmitarbeiter waren zwar für die Beobachtung, Beurteilung und Kommunikation der Gefahrenlage verantwortlich, ihre damalige Einschätzung sei jedoch vertretbar gewesen.
Giacometti und der Gemeindemitarbeiter durften sich als Nichtfachleute auf die Experten verlassen. Auch dem externen Geologen konnte keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Möglichst sicher heisst nicht gefahrlos
Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege verlangt grundsätzlich, dass Wanderwege möglichst gefahrlos begangen werden können. Daraus ergibt sich eine Wegsicherungspflicht. Eine vollständige Beseitigung aller Gefahren wird aber nicht verlangt. Gefahren müssen auf ein vernünftiges und für die jeweilige Wegkategorie akzeptables Mass reduziert werden.
Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, auf welcher Wegkategorie man unterwegs ist. Auf einem gelb markierten Wanderweg darf ein höheres Mass an Sicherung erwartet werden als auf einem Bergwanderweg. Auf Bergwanderwegen werden besonders schwierige Passagen allenfalls mit Seilen oder Ketten gesichert. Auf weiss-blau-weiss markierten Alpinwanderwegen können bauliche Sicherungen nicht grundsätzlich vorausgesetzt werden.

Welche Naturgefahren Wanderer einkalkulieren müssen, hängt ebenfalls von der Wegkategorie ab. Auf Bergwanderwegen ist insbesondere mit Stein- und Blockschlag zu rechnen. Auf Alpinwanderwegen können darüber hinaus etwa Felsstürze, Rutschungen, Murgänge, Lawinen oder Gletschergefahren zum erwartbaren Risiko gehören.
Nicht jeder Hang wird vorsorglich untersucht
Gerade bei Steinschlag, Felsstürzen, Hangrutschen oder Murgängen gilt: Dass ein Wanderweg geöffnet ist, bedeutet nicht, dass seine Umgebung auf sämtliche denkbaren Naturgefahren untersucht und für sicher befunden wurde.
Der Leitfaden «Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen» von ASTRA und Schweizer Wanderwege hält fest, dass keine vorsorgliche Abklärung der Naturgefahrensituation durch die Wanderwegverantwortlichen verlangt wird. Eine hundertprozentige Sicherheit vor Naturereignissen kann grundsätzlich nicht erwartet werden.
Ist hingegen eine relevante Gefährdung bekannt, kommen je nach Situation Kontrollen, Warnungen, Messungen, bauliche Schutzmassnahmen, Wegverlegungen oder temporäre Sperrungen infrage.
Auch Wanderer tragen Verantwortung
Zur Eigenverantwortung gehören laut Schweizer Wanderwege eine sorgfältige Tourenplanung, geeignete Ausrüstung und ein den Verhältnissen angepasstes Verhalten. Auch Risiken durch Witterung und unvorhersehbare Naturereignisse müssen grundsätzlich akzeptiert werden.
Die Eigenverantwortung endet jedoch bei sogenannten atypischen Gefahren, die auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht zu schweren Unfällen führen können. Ganz ausschliessen lässt sich das Risiko aber auch auf einem offiziellen und korrekt unterhaltenen Weg nicht.
Für Wanderer bedeutet das: Ich darf darauf vertrauen, dass erkennbare Gefahren nicht einfach ignoriert werden. Ich darf aber nicht darauf vertrauen, dass absolut keine Gefahr besteht.

